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Gleichstellung

Wenn Sie einen Antrag auf Gleichstellung stellen möchten, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Welche Vorteile bringt es, die Gleichstellung zu beantragen?

Laut § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
 
Für den Gleichstellungsantrag ist die Begründung von großer Bedeutung. Hier müssen Sie unter anderem Auskunft darüber geben, ob Ihr Arbeitsverhältnis wegen Ihrer Behinderung gefährdet ist, ob Sie nennenswerte Fehlzeiten hatten oder ob Ihr Arbeitgeber bereits mit einer Kündigung gedroht hat.
 
Schwerbehinderte genießen auf dem Arbeitsmarkt gewisse Vorteile. Von diesen können auch Menschen mit Behinderung, die nicht als schwerbehindert eingestuft werden, profitieren. Um dies zu erreichen, muss der sogenannte Gleichstellungsantrag gestellt werden. Dieser erlaubt es, dass behinderte Menschen mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Gleichstellungsantrag stellen. Sie haben dann folgende Vorteile:

  • Besserer Kündigungsschutz
  • Arbeitgeber erhalten spezielle Anreize, beispielsweise Lohnkostenzuschüsse, wenn sie schwerbehinderte Menschen einstellen
  • Betreuung durch Fachdienste
  • Hilfen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes, welcher an die besonderen Bedürfnisse angepasst werden muss

Beachten Sie: Behinderte Menschen erhalten trotz einem angenommenen Gleichstellungsantrag keinen Zusatzurlaub. Des Weiteren haben sie keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung sowie eine spezielle Altersrente.

Wer kann einen Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt stellen?

Personen, die einen Gleichstellungsantrag stellen möchten, müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 besitzen. Dies ist durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nachzuweisen. Des Weiteren müssen sie wöchentlich mindestens 18 Stunden lang arbeiten.
 
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Gleichstellung dafür nötig sein muss, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen bzw. zu erhalten. Häufig droht der Verlust des Arbeitsplatzes beispielsweise, weil die Behinderung zu Fehlzeiten führt, eine verminderte Arbeitsleistung festzustellen ist, oder weil die Person mit Behinderung allgemein weniger belastbar ist. Durch die Gleichstellung kann einer Kündigung entgegengewirkt werden.
 
Der Gleichstellungsantrag wird an dem Tag, an dem er bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Damit Sie in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes kommen, müssen Sie den Antrag laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 217/06) spätestens drei Wochen, bevor Sie die Kündigung erhalten, stellen.