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Informationen

Hier finden Sie Informationen rund um die Themen Schwerbehinderung und Schwerbehindertenvertretung. Die Auflistung wird stetig aktualisiert.

Schwerbehinderung, Behinderung und Gleichstellung

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Der niedrigste GdB beginnt bei 20 und der höchste ist 100. Dabei handelt es sich nicht um Prozentangaben. Je höher der Wert, desto stärker ist die Behinderung. Einzelne Behinderungen oder Erkrankungen werden nicht zusammengezählt, sondern insgesamt bewertet.

Das Sozialgesetzbuch IX unterscheidet zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung anhand des Grad der Behinderung. Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 haben eine Behinderung, ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Wer also mindestens einen GdB von 50 hat, bekommt den sogenannten Schwerbehindertenausweis. Sowohl mit einem GdB UNTER als auch ÜBER 50 erhalten Sie gewisse Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche.

Im Öffentlichen Dienst wird die besondere Fürsorgepflicht für schwerbehinderte Beschäftigte oft in sogenannten Fürsorgeerlassen konkretisiert. Sie enthalten zum Beispiel Regelungen für die Einstellung, Prüfung, Beförderung, Versetzung und Entlassung schwerbehinderter Menschen.

Eine Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX haben Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten Menschen mit Schwerbehinderung nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben.

Die Höhe des Budgets hängt von den Hilfsleistungen ab, die Sie benötigen. In den meisten Fällen liegt der Betrag zwischen 200 und 800 Euro im Monat. Den Antrag stellen Sie bei dem zuständigen Kostenträger. Welches Vermögen ist unantastbar? Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte können unangetastet bleiben, solange der Freibetrag des Leistungsempfängers 5000 Euro nicht übersteigt. Für jede weitere Person, die vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 €.

Die Sozialhilfe muss manchmal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben übernehmen. Voraussetzung ist: Sie haben eine Behinderung und brauchen diese Leistungen. Es gibt sonst keine Stelle, die die Kosten übernimmt.

Die/Der schwerbehinderte bzw. ihr/ihm gleichgestellte Arbeitnehmer*in ist also nach § 207 SGB IX nicht verpflichtet, mehr als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu arbeiten.

Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt zum 01.01.2023 von 59.220 Euro auf 61.110 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs.

Grad der Behinderung und Pauschbetrag nach § 33 EStG*:

  • GdB 25 bis 30: 310 Euro.
  • GdB 35 bis 40: 430 Euro.
  • GdB 45 bis 50: 570 Euro.
  • GdB 55 bis 60: 720 Euro.
  • GdB 65 bis 70: 890 Euro.
  • GdB 75 bis 80: 1.060 Euro.
  • GdB 85 bis 90: 1.230 Euro.
  • GdB 95 bis 100: 1.420 Euro.

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Meldeverfahren werden digitalisiert. So verringert sich die Bürokratie. Erleichterungen gibt es auch in der Künstlersozialversicherung.

Die Rechengrößen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 Euro (West) bzw. 279 Euro (Ost) betragen.

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung dann Berücksichtigung findet, wenn sich eine Behinderung um wenigsten zehn Prozent nach oben oder nach unten verändert oder wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich vermerkt werden oder wegfallen sollen. Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen wie beim Erstantrag. Dabei kann die Überprüfung auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird. Gegebenenfalls können Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf einlegen.

Liegt infolge der Behinderung ein GdB von mindestens 50 nicht vor, so besteht keine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch.

Beträgt der GdB 30 oder 40, kann durch einen Gleichstellungsantrag eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit erwirkt werden. Eine Gleichstellung kann dafür nötig sein, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen oder zu erhalten. Auch im öffentlichen Dienst kann der Arbeitsplatz durch Fehlzeiten gefährdet sein. Der Antrag für die Gleichstellung  ist bei der Arbeitsagentur anzufordern. Gleichstellung gibt es erst bei 18 Wochenstunden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!

Schwerbehindertenvertretung

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung (SchVWO). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, die aktuelle Amtszeit begann am 1. Dezember 2022 und endet am 30. November 2026.

Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt nach § 179 Abs. 7 Satz 1 SGB IX einer besonderen Geheimhaltungspflicht, die auch nach Ausscheiden aus dem Amt der Schwerbehindertenvertretung weiter besteht.

Alle Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter*innen sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Beschäftigten, z.B. bezüglich des gesundheitlichen Zustands, der familiären, sozialen und finanziellen Situation, berufsbezogenen Herausforderungen des*der Betroffenen etc., Stillschweigen zu bewahren. 

Ebenfalls dürfen sie Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin weder offenbaren noch verwerten.

Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es nur, soweit es für die Unterstützung des*der Betroffenen erforderlich ist und der*die Betroffene zugestimmt hat oder, sofern sachlich erforderlich, in der Zusammenarbeit mit den Personalräten und Leistungsträgern wie der Agentur für Arbeit, den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern.

 

Wichtige Gesetze

Das Bundesteilhabegesetz soll Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird das deutsche Recht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt. Es ist ein Gesetz, das in vier Reformstufen im Zeitraum 2017 bis 2023 in Kraft tritt. Der Schwerpunkt hierbei liegt bei der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bei Änderungen des Eingliederungshilferechts.

Hier können Sie das Bundesteilhabegesetz nachlesen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion o-der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus folgenden sieben Gründen zu verhindern und zu beseitigen: aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der Religion bzw. Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Das AGG regelt den Schutz vor Diskriminierung in zwei Anwendungsbereichen: dem Arbeitsrecht (Beschäftigung und Beruf) und dem Zivilrecht (Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte).

Hier können Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nachlesen.